top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen AVeraTec Alexander Volkmer Veranstaltungstechnik (nachfolgend AVeraTec genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen, den Verkauf und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von AVeraTec zum Gegenstand haben.

  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit. Der Mieter ist darüber in Kenntnis gesetzt worden. Dem Mieter sind ebenfalls diese allgemeinen Geschäftsbedingungen übergeben worden und dieser erklärt sich mit deren Anwendung einverstanden.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. DieAngebotevonAVeraTecsindgrundsätzlichfreibleibendundunverbindlich.DieAuftragserteilungdurchden Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch AVeraTec bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

  2. DieentsprechendeAuftragserteilungdesMietersisteinbindendesAngebot.AVeraTeckanndiesesAngebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von

AVeraTec (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von AVeraTec (Mietende); auch wenn der Transport durch AVeraTec erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von AVeraTec angeliefert und zurückgegeben/ von AVeraTec abgeholt werden.

§4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise wirksam vereinbart worden sind, gelten für

die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist AVeraTec berechtigt, die Zahlung eines angemessenen und üblichen Entgeltes zu verlangen.

§6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen (Stornierung). Eine schriftliche Stornierung per e- Mail gilt als verbindlich. AVeraTec behält sich vor, für die Stornierung eine Abstandsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Stornierung/Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:

  • 25% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird

  • 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 7 Tage vor Mietbeginn storniert wird

  • 100% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei AVeraTec maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass AVeraTec ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§7 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1

    wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig. AVeraTec ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

  2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. 3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.

§8 Gebrauchsüberlassung, Gefahrenübergang und Gewährleistung

  1. AVeraTec verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von AVeraTec in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach

    Vereinbarung geschehen.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit

    zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen AVeraTec unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige oder unterschreibt er den Lieferschein, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Wenn der Mieter die Anzeige eines Mangels unterlässt, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von AVeraTec nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist AVeraTec nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist AVeraTec zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Mietgegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

  4. Werden Mietgegenstände, hinsichtlich deren AVeraTec die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Mietgegenstände technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von AVeraTec angemietet, haftet AVeraTec für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

  5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter AVeraTec unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers, AVeraTec‘s oder der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

  6. Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände – etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – entstehen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch AVeraTec erfolgt, hat der Mieter AVeraTec vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt AVeraTec keine Gewähr.

§9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vor stehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von AVeraTec geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von AVeraTec ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AVeraTec

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von AVeraTec
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von AVeraTec zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von AVeraTec ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile hat vereinbaren können. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er AVeraTec von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit AVeraTec Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. AVeraTec ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

  3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfäll und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen- oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemaÌˆß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist AVeraTec auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt AVeraTec die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, AVeraTec unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§14 Kündigung des Vertrages

  1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem

    Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von AVeraTec zusätzlich Leistungen zu

    erbringen sind.

  2. AVeraTec ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den

    wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

  3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt AVeraTec zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

  4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann AVeraTec den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Rückgabe findet im Lager von AVeraTec statt und erfolgt nach Individuell getroffener Vereinbarungen mit dem Mieter was Zeit und Ort angeht.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. AVeraTec behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.

  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter AVeraTec hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. AVeraTec bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§16 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. AVeraTec erteilt auf Anfrage des Mieters

    Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

  4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen

    zu haben, ist AVeraTec ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf

    Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

  5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte

    Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

  1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von

    AVeraTec auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw.

    verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung

§18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax)

bzw. email gewahrt.

§21 Schlussbestimmungen

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AVeraTec und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

  2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Jüchen.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

bottom of page